Pflichtteil Erbschaft – Was ist unbedingt zu beachten?

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Ein Todesfall in der Familie bringt nicht nur große Trauer mit sich, sondern leider auch häufiger Erbstreitigkeiten. In diesem Zusammenhang taucht dann der Begriff Pflichtteil auf und manchmal muss sogar eine Immobilie verkauft werden, um den Pflichtteilsanspruch auszuzahlen. Erfahren Sie hier mehr über den Pflichtteil bei Erbschaft, wie er berechnet und bezahlt wird und wer überhaupt Anspruch darauf hat. Darüber hinaus informieren wir Sie darüber, welche Auswirkungen der Pflichtteil auf die Erbschaftsteuer hat, was beim Berliner Testament mit dem Pflichtteil geschieht und wie Sie mit Schenkungen zu Lebzeiten Forderungen im Erbfall vermeiden können.

Das Wichtigste vorab kurz zusammengefasst

Was ist ein Pflichtteil Erbschaft - Definition

Der Pflichtteil bei Erbschaft ist gesetzlich geregelt und sichert den nahen Verwandten eines Verstorbenen einen Mindestanteil am Nachlass. Der Pflichtteil beträgt dabei lediglich die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs und ist zwingend in Form von Geld und nicht in Form von Sachzuwendungen auszuzahlen. 

 

Wie ist der Pflichtteil gesetzlich geregelt?

Das Pflichtteilsrecht ist in § 2303 BGB  geregelt. Dort wird ausgeführt, dass ein naher Angehöriger des Verstorbenen, der vom Erbe ausgeschlossen wurde, einen Pflichtteil beantragen kann. Geregelt wurde auch der Zusatzpflichtteil, der dann beantragt werden kann, wenn das zugewiesene Erbe nicht den Wert des Pflichtteils erreicht. 

 

Wer hat einen Pflichtteilsanspruch beim Erbe?

Wer hat eigentlich einen Anspruch auf den Pflichtteil? In erster Linie sind es Ehepartner und Kinder, denen auf jeden Fall ein Teil des Erbes zusteht, auch dann, wenn Sie im Testament nicht berücksichtigt bzw. enterbt wurden. Enkel oder Eltern des Verstorbenen steht nur in bestimmten Fällen ein Pflichtteil zu. 

 

Steht ein Pflichtteil nur den Kindern zu?

Zunächst erben laut gesetzlicher Erbfolge Ehepartner und Kinder und diese sind in der Regel auch pflichtteilsberechtigt. Enkel können einen Pflichtteil nur dann einfordern, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind. Nur dann, wenn es weder Ehepartner noch Kinder gibt, können die Eltern des Verstorbenen erben bzw. ihren Pflichtteil einfordern. Gesetzlich geregelt ist dies in § 2303 BGB.

Flussdiagramm zur gesetzlichen Erbfolge: Vater, Ehefrau/Mutter, zwei Kinder (eins enterbt), zwei Enkel; Erbverteilung von Datax-GmbH.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs und ist nicht in Sachwerten, sondern bar auszuzahlen.

Beantragung Pflichtteil

Wie beantragt man den Pflichtteil? Der Pflichtteil beim Erbe wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss beantragt werden. Kinder bzw. Ehepartner, die dies planen, werden in der Regel dazu einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen, der sie dabei unterstützen wird, den Antrag zu stellen und die notwendigen Informationen über die Höhe des Erbes anzufordern. Falls die Kinder mit den Regelungen der Eltern (z.B. mit dem Berliner Testament) einverstanden sind, müssen Sie keinen Antrag stellen und erben somit erst nach dem Tod des zweiten Elternteils.

 

Gibt es eine Verjährungsfrist für den Antrag auf den Pflichtteil?

Der Antrag auf den Pflichtteil muss innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall gestellt werden. Maßgeblich ist hier nicht zwingend der Todestag des Erblassers, sondern der Tag, an dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Tod (und seiner Enterbung) erhalten hat. Die Verjährungsfrist beginnt dann am 1. Januar des Folgejahres.

Berechnung Pflichtteil einer Erbschaft

Wie wird der Pflichtteil berechnet? Der Pflichtteil beträgt gemäß §§ 1924 bis 1935 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. So würde zum Beispiel ein Kind, das pflichtteilsberechtigt ist, beim Tod des Vaters lediglich ⅛ des Erbes zustehen, wenn es noch eine Schwester und eine Mutter gibt, die erbberechtigt sind. Der gesetzliche Anspruch wäre in diesem Fall ¼ für jedes Kind und ½ für die Mutter.

Zahlung Pflichtteil

Ist der Pflichtteil in Geld zu zahlen oder in Sachwerten? Erbteile, die gemäß gesetzlicher Erbfolge, Erbvertrag oder Testament vererbt werden, bestehen häufig aus Sachwerten, wie zum Beispiel Grundstücken, Häusern, Möbeln oder Einrichtungsgegenständen. Der Pflichtteil muss jedoch zwingend in Form von Geld ausbezahlt werden. Der Pflichtteilsberechtigte darf im Gegenzug seinen Anteil nicht in Form von Gegenständen fordern.  

 

Kann ein Pflichtteil vorab ausgezahlt werden?

Falls der Erblasser dies wünscht, kann er einem enterbten Pflichtteilsberechtigten schon zu Lebzeiten in Form einer Schenkung den Pflichtteil vorab auszahlen. Mehr dazu erfahren Sie hier. 

Pflichtteil und Erbschaftssteuer

Erbschaften in Deutschland werden mit der Erbschaftssteuer besteuert. Da ein Pflichtteil zum Erbe gehört, ist dieses von den Berechtigten zu versteuern. 

 

Wie wird der Pflichtteil besteuert?

Der Pflichtteil bei Erbschaft wird genauso besteuert wie alle Erbschaften. Da für Ehepartner und Kinder relativ hohe Freibeträge vorgesehen sind, die steuerfrei vererbt werden, ist in der Regel (außer bei sehr hohen Vermögenswerten) davon auszugehen, dass keine oder kaum Erbschaftssteuer anfällt. 

Zwei Geschäftsleute in Anzügen prüfen und unterzeichnen an einem Tisch ein Dokument und wirken dabei konzentriert und professionell.
Der Pflichtteil ist steuerpflichtig und kann die Erbschaftssteuer der übrigen Erben senken.

Mehr über die fällige Erbschaftssteuer und deren Berechnung erfahren Sie hier. 

 

Mindert der Pflichtteil die Erbschaftssteuer?

Für den Pflichtteilsberechtigten kann bei Inanspruchnahme des Pflichtteils Erbschaftssteuer anfallen, für die anderen Erben kann sich die zu zahlende Erbschaftssteuer reduzieren, da sich die Höhe ihres Erbanteils verringert

Wird eine Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet?

Schenkungen zu Lebzeiten werden auf den Pflichtteil angerechnet! Diese Schenkungen können, im Gegensatz zum Pflichtteil, auch in Form von Sachwerten (Aktien, Immobilien, Schmuck usw.) erfolgen. Für den Erblasser bietet sich so die Chance, einen Pflichtteilsanspruch nach dem Todesfall einzuschränken oder zu vermeiden und seine weiteren Erben vor Ansprüchen in Form von Geldauszahlungen zu schützen. 

Beispiel für eine Schenkung zu Lebzeiten

Ein Mann hat eine Ehefrau und zwei Kinder. Eines der Kinder will er enterben, da er befürchtet, dass dieses die Familienvilla baldmöglichst verkauft. Dieses Kind könnte nun schon zu Lebzeiten Geld, Aktien oder andere Immobilien als Schenkungen erhalten, die vom Wert her ungefähr dem Pflichtteil entsprechen würden. Nach dem Todesfall würden dann lediglich noch Pflichtteilsergänzungsansprüche geprüft.

Steuerberater Alexander-Pyzalski-Datax

Expertentipp

Dipl.-Kfm. Alexander Pyzalski

Steuerberater, Geschäftsführer

Erbe sichern & Steuern sparen mit Schenkungen zu Lebzeiten

Gerade dann, wenn Immobilien oder Familienunternehmen vererbt werden, kommt es immer wieder zu unschönen Auseinandersetzungen und zu Pflichtteilanträgen. Häufig müssen dann Häuser verkauft oder Kredite aufgenommen werden, um die Ansprüche zu befriedigen. Vermeiden Sie solche Situationen für Ihre Erben und sorgen Sie vor! Mit Schenkungen zu Lebzeiten können Sie nicht nur Pflichtteilsansprüche vermeiden, sondern in den meisten Fällen auch noch hohe Erbschaftssteuern für Ihre Nachkommen vermeiden. Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt frühzeitig von einem Steuerberater beraten. Dieser sollte sich optimalerweise mit Nachfolgeregelungen, Erben und Immobilien sehr gut auskennen. 

Falls Sie Unterstützung suchen, sind wir gerne für Sie da!

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Pflichtteil umgehen

Wie kann man den Pflichtteil umgehen? Das Thema Pflichtteil ist juristisch gesehen sehr komplex. Es ist nur in wenigen Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Bedingungen möglich, den Pflichtteil zu umgehen. 

Einige Beispiele dazu zeigen wir hier auf:

 

Pflichtteil umgehen durch Berliner Testament

Das Berliner Testament ist die wohl bekannteste Form, einen Pflichtteil (zunächst) zu umgehen. Denn sobald sich die Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen, gehen die Kinder erst einmal leer aus. Allerdings können auch beim Berliner Testament die Kinder ihren Pflichtteil einfordern. In der Praxis wird dies jedoch eher selten der Fall sein. Die meisten Kinder achten den Wunsch ihrer Eltern und zudem werden die Kinder später das gesamte restliche Vermögen erben. Es handelt sich beim Berliner Testament daher lediglich um eine “zeitweise” Enterbung

Mehr Informationen zum Berliner Testament und zu den damit verbundenen Vor- und Nachteilen erhalten Sie hier. 

 

Pflichtteil umgehen durch Erbvertrag

Per Erbvertrag können Verwandte und Ehepartner schon zu Lebzeiten des Erblassers auf Ihr Erbe und ihren Pflichtteil verzichten. Geregelt ist dies in § 2346 BGB. Voraussetzung für eine solche Regelung ist, dass der potenzielle Erbe einverstanden ist. Dieser Erbe wird nach dem Erbfall dann bei der Ermittlung der Anteile nicht mitgezählt. Häufig werden Verträge dieser Art genutzt, um zum Beispiel einen Handwerksbetrieb oder eine Firma nur an diejenigen zu vererben, die das Unternehmen weiterführen möchten. 

Kontaktieren Sie unbedingt frühzeitig einen Steuerberater, der Sie kompetent bezüglich der Nachfolgeregelungen für Ihr Unternehmen und bezüglich der damit verbundenen Steuern berät. Damit der Übergang nicht durch Pflichtteilsansprüche und hohe Erbschaftssteuern erschwert wird. Gerne helfen wir Ihnen weiter!

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Pflichtteil umgehen durch Testament

Durch entsprechende Verfügungen im Testament können einzelne Erben zwar ausdrücklich enterbt werden, der Anspruch auf den Pflichtteil kann jedoch nicht vermieden werden. Allerdings besteht der Anspruch dann lediglich noch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbes, das dann jedoch zwingend in Form von Geld auszuzahlen ist. Falls dies nicht gewünscht wird, sollte eventuell über Schenkungen zu Lebzeiten nachgedacht werden. 

Kann ein Pflichtteil verweigert werden?

Der Pflichtteil kann nur in wenigen Fällen komplett verwehrt werden. Einige Beispiel dazu stellen wir hier vor:

  • Erbe hat dem Verstorbenen Gewalt angetan
    • Falls ein Kind oder der Ehepartner dem Verstorbenen Gewalt angetan hat, kann eine Enterbung ohne Pflichtteilsanspruch zulässig sein.
  • Erbe hat den Verstorbenen getötet
    • Falls ein Erbe den Verstorbenen getötet hat, kann ebenfalls eine komplette Enterbung zulässig sein. 
  • Erbe wurde für eine Straftat verurteilt
    • Falls der Erbe für eine Straftat zu einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde, kann eine Enterbung erfolgen.

Kein Grund für Enterbung oder Pflichtteilsentzug sind jedoch Kontaktabbruch oder Beleidigungen. 

Weitere wichtige Fragen zum Pflichtteil bei Erbschaft

Wir haben hier einige weitere Fragen & Antworten zum Thema Pflichtteil zusammengestellt:

 

Wann steht den Enkeln ein Pflichtteil zu?

Enkel sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn ihre erbberechtigten Elternteile nicht mehr leben. Ansprüche können von den Enkeln innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall gestellt werden, danach verjährt der Anspruch. 

 

Person im blauen Hemd reicht Modellhaus an Person mit roten Ärmeln über; Klemmbrett und Stift auf Tisch.
Pflichtteilsansprüche gelten nur in bestimmten Fällen, Stiefkinder sind ausgeschlossen.

Wann steht den Eltern ein Pflichtteil zu?

Den Eltern des Verstorbenen steht der Pflichtteil nur dann zu, wenn der Erblasser keine Kinder hatte oder diese bereits verstorben sind. Ehepartner und direkte Nachkommen haben stets Vorrang vor den Eltern. 

 

Gibt es auch Pflichtteile für Stiefkinder?

Stiefkinder können keinen Pflichtteil beantragen, dies ist ausschließlich für leibliche oder adoptierte Kinder vorgesehen. Dabei ist es unerheblich, ob diese ehelich oder unehelich waren, in Bezug auf Erbschaft und Pflichtteil sind eheliche und uneheliche Kinder gleichgestellt.

 

Welche Auswirkungen hat Gütertrennung auf den Pflichtteil?

Falls ein Ehepaar Gütertrennung vereinbart hatte, steht dem hinterbliebenen Partner lediglich ein Anteil am Erbe gemäß § 1932 Abs. 4 zu. Der Anteil für den Ehepartner liegt dann bei ¼, sobald es Kinder gibt. Die Kinder würden in diesem Fall ¾ erben. Der Pflichtteil beträgt dann jeweils nur die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. 

 

Müssen Bürgergeldempfänger den Pflichtteil zwingend einfordern?

Erbberechtigte Kinder, die Bürgergeld (früher: HARTZ IV) beziehen, müssen ihren Pflichtteil nicht zwingend einfordern, falls die Eltern sie aufgrund eines Berliner Testaments (vorläufig) von der Erbfolge ausgeschlossen haben. Dies würde den ausdrücklichen Willen der Eltern unterlaufen und kann daher nicht gefordert werden. 

Fazit

Erbstreitigkeiten treten leider häufig auf und insbesondere Kinder können in der Regel nicht komplett enterbt werden, es steht ihnen zumindest ein Pflichtteil zu, der in Geld auszuzahlen ist. Dies hat schon viele unerwünschte Notverkäufe von Eigenheimen und Firmen nach sich gezogen. Bauen Sie daher vor und denken Sie rechtzeitig über Ihr Erbe und über Schenkungen zu Lebzeiten nach. Damit können Sie gleichzeitig Erbschaftsteuer sparen und die Zukunft Ihrer Familie besser absichern. Gerne unterstützen wir Sie bei diesem Vorhaben.

Melden Sie sich bei uns und erfahren Sie mehr!

FAQ

1Wie hoch ist der Pflichtteil bei Erbschaft?

Pflichtteilsberechtigte haben im Erbfall einen Anspruch auf einen Pflichtteil, der sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs beläuft. Dieser Anspruch ist in Geldform und nicht als Sachwert auszuzahlen und steht den Pflichtteilsberechtigten auf Antrag zu, wenn diese durch ein Testament oder einen Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen wurden.  

2Wer ist Pflichtteilsberechtigter?

In erster Linie sind es Ehepartner und Kinder, die berechtigt sind, den Pflichtteil zu fordern. Enkel sind nur dann berechtigt, wenn ihre Eltern nicht mehr leben und die Eltern des Verstorbenen sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn es keine Kinder gibt. Geschwistern und weiteren Verwandten steht kein Pflichtteil zu.

3Können Kinder auch beim Berliner Testament ihren Pflichtteil beantragen?

Kinder gehen bei einem Berliner Testament zunächst leer aus, da sich die Eltern das gesamte Vermögen gegenseitig vererben. Auf Wunsch haben die Kinder das Recht, ihren Pflichtteil einzufordern, dieser beträgt allerdings nur die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

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Autor: Alexander Pyzalski

Dipl.-Kfm. Alexander Pyzalski, Steuerberater, Geschäftsführer

Alexander Pyzalski ist ein erfahrener Steuerberater aus Troisdorf, der auf über 25 Jahre Berufserfahrung zurückblickt. Nachdem er von 1987 bis 1993 an der Universität zu Köln studiert und dort seinen Titel als Diplom-Kaufmann erworben hatte, gründete er vor 27 Jahren seine eigene Kanzlei, die Datax Treuhand Steuerberatungsges. MbH. Dort ist Alexander Pyzalski Experte für die Bereiche E-Commerce, den Gesundheitssektor, Handwerker sowie Kfz-Händler. Hier führt er seine Mandanten durch das komplexe deutsche Steuerrecht und bietet ihnen strategische Beratung an, um Steuern zu sparen und so das Unternehmen erfolgreich weiterzuentwickeln.

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