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Pflegedienst Steuern: Das ist zu beachten

In der Branche der ambulanten Pflegedienste lauern viele steuerliche Fallstricke, die entscheidend sind, um wirtschaftlich korrekt zu kalkulieren. Eine fundierte Kenntnis der steuerlichen Besonderheiten ist essenziell, um teure Fehler in der Buchführung zu verhindern. Zu oft führen Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt oder Betriebsprüfungen der Finanzverwaltung zu erheblichen Nachforderungen, insbesondere in Bereichen der Umsatz- und Gewerbesteuerbefreiung. Hier, wo der Teufel im Detail steckt, sind unerwartete Belastungen schnell Realität. Daher erfahren Sie in diesem Artikel alles zum Thema Pflegedienst und Steuern: Welche Steuern sind zu zahlen? Wo gilt hingegen Steuerfreiheit? Wir klären auf!

Das Wichtigste vorab kurz zusammengefasst

 

Zunächst einmal: Was macht ein Pflegedienst?

Ein ambulanter Pflegedienst bietet professionelle Unterstützung für Menschen, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung Hilfe in ihrem Alltag benötigen. Dies umfasst Leistungen wie die Körperpflege, Medikamentenvergabe und hauswirtschaftliche Hilfe. Ziel ist es, die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen so lange wie möglich zu erhalten und gleichzeitig die Angehörigen zu entlasten.

 

Welche Steuern zahlt ein Pflegedienst?

Ein ambulanter Pflegedienst hat eine besondere steuerliche Behandlung und unterliegt verschiedenen steuerlichen Pflichten, je nach Art und Umfang seiner Tätigkeiten und Unternehmensform. Zu den gängigen Pflegedienst Steuern gehören:

  • In allen steuerlichen Anliegen ist professionelle Beratung zu empfehlen.

    Umsatzsteuer: Grundsätzlich sind viele pflegerische Leistungen in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit. Es gibt jedoch auch Leistungen, die umsatzsteuerpflichtig sein können.
  • Einkommensteuer/Körperschaftsteuer: Je nach Unternehmensform muss entweder Einkommensteuer (für Einzelunternehmer und Personengesellschaften) oder Körperschaftsteuer vom Pflegedienst (für Kapitalgesellschaften wie die GmbH) auf den Gewinn des Unternehmens gezahlt werden.
  • Gewerbesteuer: Ein Pflegedienst muss nur Gewerbesteuer zahlen, wenn er überwiegend privatversicherte Personen betreut (60 %). Hierbei gibt es einen Freibetrag für Einzelunternehmer und Personengesellschaften von 24.500 Euro pro Jahr. 
  • Lohnsteuer: Wenn ein Pflegedienst Mitarbeiter beschäftigt, muss er die Lohnsteuer für diese an das Finanzamt abführen.
 

Für welche Leistungen in der Pflege gilt Steuerfreiheit?

Fragen auch Sie sich: Muss mein Pflegedienst Umsatzsteuer zahlen? Oder ist er gewerbesteuerpflichtig? Welche Steuern ein Pflegedienst zahlen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

 

Ist ein Pflegedienst umsatzsteuerpflichtig?

Ein Pflegedienst unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. In Deutschland sind viele Leistungen im Gesundheitswesen jedoch hiervon befreit: Gemäß § 4 Nr. 16 UStG sind Dienstleistungen, die eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Unterstützung oder Pflege von physisch, psychisch oder emotional hilfsbedürftigen Personen verknüpft sind, umsatzsteuerbefreit. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht dabei vor, dass im Vorjahr mindestens 25 % der betreuten Fälle finanzielle Hilfe von sozialen Einrichtungen (wie Sozialversicherung oder Sozialhilfe) erhalten haben müssen, um von dieser Steuerbefreiung zu profitieren.

Es gibt jedoch auch Leistungen, die umsatzsteuerpflichtig sein können. Wenn beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst zusätzliche Dienstleistungen anbietet, die nicht direkt mit der medizinischen oder pflegerischen Versorgung zu tun haben (beispielsweise reine Betreuungsleistungen, Hauswirtschaft oder Fahrdienste), könnten diese Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen.

Es ist daher wichtig für einen ambulanten Pflegedienst und dessen Steuern, genau zu differenzieren, welche seiner Leistungen umsatzsteuerbefreit und welche nicht. Bei Unsicherheiten oder komplexeren Sachverhalten sollte unbedingt steuerlicher Rat eingeholt werden, um Steuerrisiken zu vermeiden.

 

Ist ein Pflegedienst gewerbesteuerpflichtig?

Bei Unsicherheiten oder komplexeren Sachverhalten sollte unbedingt steuerlicher Rat eingeholt werden, um Steuerrisiken zu vermeiden

Muss ein Pflegedienst Gewerbesteuer zahlen? In Deutschland unterliegt grundsätzlich jedes Gewerbe der Gewerbesteuer. Jedoch sind Pflegedienste, egal welcher Rechtsform, von der Gewerbesteuer ausgenommen, sofern mindestens 40 % der anfallenden Pflegekosten der betreuten Fälle überwiegend oder vollständig von sozialen Einrichtungen wie der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen werden. Diese Voraussetzung trifft auf die meisten Pflegedienste zu.

Hingegen müssen Pflegedienste Gewerbesteuer zahlen, die hauptsächlich privatversicherte Kunden betreuen (60 %). Für diese privaten Klienten sind dann Abgaben an das Finanzamt fällig, wenn der gewerbliche Gewinn in einem Jahr 24.500 Euro übersteigt. Dieser Freibetrag gilt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften, nicht jedoch für Kapitalgesellschaften.

 
Grafische Darstellung - Pflegedienst Steuern: Diese Steuern können anfallen

Ist ein Pflegedienst vorsteuerabzugsberechtigt?

Eine weitere häufige Frage hinsichtlich der Pflegedienst Steuern ist, ob ein ambulanter Pflegedienst vorsteuerabzugsberechtigt ist. Es gilt: Wenn ein Pflegedienst umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt und daher Umsatzsteuer abführt, hat er grundsätzlich das Recht zum Vorsteuerabzug. Das bedeutet, er kann die Umsatzsteuer, die ihm von anderen Unternehmern für bezogene Leistungen in Rechnung gestellt wurde, als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen und mit der von ihm zu entrichtenden Umsatzsteuer verrechnen.

Allerdings sind viele Leistungen von Pflegediensten von der Umsatzsteuer befreit. Ein Pflegedienst ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, wenn er ausschließlich solche steuerfreien Leistungen anbietet.

Falls ein Pflegedienst jedoch sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen anbietet, wird es komplizierter. In diesem Fall kann es zu einer Aufteilung des Vorsteuerabzugs kommen, wobei nur der Teil der Vorsteuer abgezogen werden kann, der auf die steuerpflichtigen Umsätze entfällt.

In jedem Fall sollte ein Pflegedienst, insbesondere wenn er in einem Mischbereich tätig ist, sich steuerlich beraten lassen, um alle Regelungen korrekt anzuwenden und mögliche steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Als Spezialisten rund um das Thema Pflegedienst und Steuern stehen Ihnen unsere Fachleute bei Datax gerne zur Verfügung und prüfen, welche Steuern bei Ihnen anfallen und welche nicht und ob Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Vereinbaren Sie jetzt einen unverbindlichen Termin für ein Erstgespräch!

Welche Rechtsform für den ambulanten Pflegedienst?

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Um alle Steuervorteile optimal auszuschöpfen sollten Sie sich von Experten beraten lassen.

Welche Rechtsform für den ambulanten Pflegedienst?Pflegedienst: Gewerbe oder freiberuflich? Zumeist gehören ambulante Pflegedienste den Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung an. Dabei kann eine solche GmbH hinsichtlich der Steuervorteile am geeignetsten sein.

Einzelunternehmer im ambulanten Pflegesektor werden gemäß dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert, der zwischen 14% und 45% liegt. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Im Gegensatz dazu zahlt eine GmbH lediglich 15 % Körperschaftsteuer und den zugehörigen Solidaritätszuschlag. Obwohl Pflegedienste meist gewerbliche Einkünfte generieren, sind sie oft von der Gewerbesteuer befreit, vorausgesetzt, 40 % der Pflegekosten werden von sozialen Trägern übernommen.

Gewinne einer GmbH können zudem als Dividenden an Gesellschafter ausgezahlt werden, wobei Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und möglicherweise Kirchensteuer anfallen. Wird der Gewinn reinvestiert, profitiert die GmbH von einer geringeren steuerlichen Belastung und kann mehr in Investitionen, wie den Ausbau des Dienstes oder den Kauf von Fahrzeugen, stecken.

Und während bei Einzelunternehmen der Unternehmerlohn zum steuerpflichtigen Gewinn zählt, ist er bei einer GmbH eine Betriebsausgabe und wird gesondert versteuert, was zu einer niedrigeren steuerlichen Belastung führen kann.

Welche Besonderheiten hat die Buchhaltung bei einem Pflegedienst?

Die Buchhaltung eines Pflegedienstes weist einige spezifische Besonderheiten auf. Einige der hervorstechenden Punkte für einen Pflegedienst hinsichtlich der Steuern sind:

  • Umsatzsteuerbefreiung: Viele Leistungen von Pflegediensten sind umsatzsteuerbefreit. Das muss in der Buchhaltung korrekt erfasst und dokumentiert werden, um etwaige Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.
  • Personal- und Lohnbuchhaltung: Pflegedienste sind meist personalintensive Betriebe. Die Lohnbuchhaltung mit all ihren Besonderheiten – wie Zuschlägen, Schichtdiensten und besonderen tariflichen Regelungen – spielt demnach eine wichtige Rolle.
  • Buchung von Pflegesätzen: Pflegedienste erhalten ihre Einnahmen oft in Form von festen Pflegesätzen von Kranken- oder Pflegekassen. Die korrekte Buchung und Abrechnung dieser Sätze erfordert besondere Aufmerksamkeit.
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    Grade im Gesundheitssektor gibt es viel Besonderheiten in der Abschreibung und Buchhaltung.

    Fördermittel und Zuschüsse: Einige Pflegedienste erhalten staatliche Zuschüsse oder Fördermittel. Diese müssen korrekt in der Buchhaltung erfasst und eventuellen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden.
  • Anlagenbuchhaltung: Pflegedienste nutzen oft spezielle Ausstattungen und Fahrzeuge für ihre Dienstleistungen, was eine richtige Abschreibung und Verwaltung voraussetzt.
  • Abgrenzung von steuerpflichtigen und steuerfreien Leistungen: Wer sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen anbietet, muss dies in der Buchhaltung getrennt erfassen.
  • Sonderregelungen bei Betriebsprüfungen: Aufgrund der besonderen Umsatzsteuerregelungen und der spezifischen Art der Einnahmen sind Pflegedienste oft Gegenstand von Betriebsprüfungen durch das Finanzamt. Eine sorgfältige und transparente Buchhaltung ist daher von großer Bedeutung.

Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) 

Weiterhin ist beim Thema Pflegedienst und Steuern zu beachten , dass ambulante Pflegeeinrichtungen an die Vorgaben der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) gebunden sind. Diese legt die Regeln für Rechnungsstellung und Buchhaltung fest. Dabei sind die Prinzipien der ordnungsgemäßen Buchführung gemäß dem Handelsgesetzbuch einzuhalten. Es gilt dabei eine jährliche Bilanzierungspflicht für den Pflegedienst, wobei Struktur und Inhalt genau festgelegt sind.

 

Einige Pflegedienste können jedoch Ausnahmen in Anspruch nehmen: Dienste mit weniger als sieben Vollzeit-Pflegekräften und einem Jahresumsatz unter 250.000 Euro sind von der Regelung befreit. Zudem können Pflegedienste mit sieben bis zehn Vollzeitkräften eine Befreiung von der PBV beantragen. Dabei werden Teilzeitangestellte entsprechend in Vollzeit umgewandelt.


Angesichts dieser und weiterer Besonderheiten ist es für Pflegedienste ratsam, auf spezialisierte Steuerberater zurückzugreifen, die Erfahrung im Gesundheits- und Pflegewesen haben.

Lassen Sie uns helfen! Unsere auf Pflegedienste spezialisierten Steuerberater der Datax GmbH unterstützen Sie fachkundig und persönlich für eine korrekte Buchhaltung.

Melden Sie sich jetzt für ein unverbindliches Erstgespräch bei uns!

Fazit

Gewerblich oder freiberuflich? Umsatzsteuerbefreit oder nicht? Gewerbesteuer zahlen oder nicht? Für ambulante Pflegedienste sind Steuern ein komplexes Thema, das einige Besonderheiten aufweist, allen voran die Frage nach einer möglichen Steuerbefreiung. Wir wissen, dass Pflegedienste anstrengende und fordernde Aufgaben haben, andererseits aber kostendeckend oder gewinnbringend arbeiten müssen. Wir von der Datax GmbH Steuerberatungsgesellschaft unterstützen Pflegedienste bei diesem Balanceakt, um den kaufmännischen Bereich, die Belegerfassung und Buchführung zu optimieren und damit Kosten einzusparen, Erträge zu optimieren – letztlich wertvolle Zeit für die zu pflegenden Menschen zu gewinnen.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein Kennenlerngespräch.

Steuerberater Alexander-Pyzalski-Datax

Autor: Alexander Pyzalski

Dipl.-Kfm. Alexander Pyzalski, Steuerberater, Geschäftsführer

Alexander Pyzalski ist ein erfahrener Steuerberater aus Troisdorf, der auf über 25 Jahre Berufserfahrung zurückblickt. Nachdem er von 1987 bis 1993 an der Universität zu Köln studiert und dort seinen Titel als Diplom-Kaufmann erworben hatte, gründete er vor 27 Jahren seine eigene Kanzlei, die Datax Treuhand Steuerberatungsges. MbH. Dort ist Alexander Pyzalski Experte für die Bereiche E-Commerce, den Gesundheitssektor, Handwerker sowie Kfz-Händler. Hier führt er seine Mandanten durch das komplexe deutsche Steuerrecht und bietet ihnen strategische Beratung an, um Steuern zu sparen und so das Unternehmen erfolgreich weiterzuentwickeln.

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