Die Vorsteuer ist ein zentraler Begriff im deutschen Umsatzsteuerrecht und sie sorgt dafür, dass nicht auf jeder Stufe der Wertschöpfung erneut Umsatzsteuer zu zahlen ist, sondern diese Steuern im Endeffekt nur von den Endverbrauchern getragen werden. Eine wichtige Rolle spielt dabei der sogenannte Vorsteuerabzug, mit dem Unternehmen bereits gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerhalten beziehungsweise mit ihrer Umsatzsteuerschuld verrechnen können.
Vorsteuer – Definition
Als Vorsteuer wird die Umsatzsteuer bezeichnet, die ein Unternehmen beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen an andere Unternehmen zahlt. Sie fällt an, wenn ein Betrieb beispielsweise Büroausstattung, Rohstoffe, Software oder Beratungsleistungen erwirbt. Auf den Rechnungen der Lieferanten oder Dienstleister wird die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Für den Leistungsempfänger stellt dieser Steuerbetrag die Vorsteuer dar.
Die wichtigsten Merkmale der Vorsteuer
Die Vorsteuer entsteht immer dann, wenn ein Unternehmen Leistungen für betriebliche Zwecke einkauft und hierfür Umsatzsteuer entrichtet. Sie ist somit das Gegenstück zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die Unternehmen ihren eigenen Kunden in Rechnung stellen.
Zu den wesentlichen Merkmalen der Vorsteuer gehören:
- Die Vorsteuer wird auf Eingangsrechnungen ausgewiesen und gilt als Vorsteuer nur für betriebliche Ausgaben.
- Mehrwertsteuer auf Leistungen für Endkunden kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
- Der Vorsteuerbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt zurückgefordert bzw. mit der eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnet werden.
- Voraussetzung ist in der Regel eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben.
Was bedeutet Vorsteuerabzug – Definition
Der Vorsteuerabzug bezeichnet das Recht eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens, die gezahlte Vorsteuer von der eigenen Umsatzsteuerlast abzuziehen. Damit wird die ausgewiesene Umsatzsteuer für Unternehmen zu einem durchlaufenden Posten.
Beispiel für Vorsteuerabzug
- Ein Unternehmen kauft Waren für 1.000 Euro netto und zahlt zusätzlich 190 Euro Umsatzsteuer (19 % Mehrwertsteuer).
- Die 190 Euro stellen die Vorsteuer dar.
- Verkauft das Unternehmen später eigene Leistungen und berechnet seinen Kunden dafür beispielsweise 380 Euro Umsatzsteuer, kann es die bereits gezahlten 190 Euro davon abziehen.
- An das Finanzamt müssen somit nur noch 190 Euro abgeführt werden.
- Durch dieses System wird verhindert, dass die Umsatzsteuer auf jeder Wirtschaftsstufe erneut erhoben wird.
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Damit ein Unternehmen die Vorsteuer geltend machen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Unternehmen ist grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.
- Die bezogene Leistung dient dem Unternehmen für betriebliche Zwecke.
- Es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor.
- Die ausgewiesene Umsatzsteuer wurde gesetzeskonform berechnet.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise versagen.
Vorsteuerabzug und Kleinunternehmerregelung
Eine Ausnahme vom Vorsteuerabzug betrifft Unternehmen, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
- Kleinunternehmer weisen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und führen dementsprechend auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.
- Im Gegenzug sind sie jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die bei Einkäufen gezahlte Umsatzsteuer stellt für sie einen echten Kostenfaktor dar.
Die Kleinunternehmerregelung kann daher insbesondere bei hohen Investitionen nachteilig sein, da die enthaltene Vorsteuer nicht zurückgeholt werden kann.
Vorteile des Vorsteuerabzugs
Der Vorsteuerabzug bietet mehrere Vorteile:
- Reduzierung der tatsächlichen Steuerbelastung.
- Vermeidung einer mehrfachen Besteuerung entlang der Wertschöpfungskette.
- Verbesserung der Liquidität durch Erstattung oder Verrechnung der Vorsteuer.
- Entlastung bei Investitionen und laufenden Betriebsausgaben.
Insbesondere Unternehmen mit hohen Investitionskosten bringt der Vorsteuerabzug erhebliche finanzielle Vorteile.
Das System der „durchlaufenden Posten“
Das Umsatzsteuersystem basiert auf dem Prinzip der sogenannten durchlaufenden Posten.
- Unternehmen fungieren dabei gewissermaßen als Vermittler zwischen Kunden und Finanzamt.
- Sie vereinnahmen die Umsatzsteuer von ihren Kunden und führen diese an das Finanzamt ab.
- Gleichzeitig erhalten sie die auf ihren eigenen Einkäufen gezahlte Vorsteuer zurück beziehungsweise verrechnen diese mit ihrer Umsatzsteuerschuld.
Dadurch bleibt die steuerliche Belastung letztlich beim Endverbraucher, während Unternehmen die Steuer als “durchlaufenden Posten” lediglich erheben und verrechnen.
Fazit
Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die Unternehmen beim Bezug von Waren und Dienstleistungen zahlen. Über den Vorsteuerabzug können vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen diese Beträge mit der von ihnen ausgewiesenen Umsatzsteuer verrechnen bzw. vom Finanzamt erstatten lassen. Dadurch wird eine mehrfache Belastung innerhalb der Wertschöpfungskette vermieden. Ausgeschlossen von diesem Vorteil sind Unternehmen, die die Kleinunternehmerregelung nutzen.

