Geringwertige Wirtschaftsgüter

Definition & Steuerliche Absetzbarkeit

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) spielen im betrieblichen Alltag vieler Unternehmen eine wichtige Rolle. Ob Bürostuhl, Drucker oder Werkzeug – zahlreiche Anschaffungen können steuerlich als GWG behandelt werden. Der Vorteil: Die Kosten lassen sich häufig schneller steuerlich geltend machen als bei höherwertigen Anlagegütern. 

Geringwertige Wirtschaftsgüter – Definition

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind selbständig nutzbare, bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte gesetzliche Wertgrenze nicht überschreiten.

Typische Beispiele für GWG

Häufig handelt es sich bei GWG um folgende Gegenstände:

  • Bürostühle
  • Schreibtischlampen
  • Computer Zubehör
  • Werkzeuge
  • Mobiltelefone
  • Regale
  • Drucker
  • Aktenvernichter
  • Kaffeemaschinen für Büroräume
  • Messgeräte
  • kleinere Elektrogeräte
  • kleinere Maschinen und Geräte

Eigenschaften von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Damit  ein Teil als GWG gilt, muss es über folgende Eigenschaften verfügen:

  • Es ist beweglich.
  • Es gehört zum Anlagevermögen.
  • Es nutzt sich durch den Gebrauch ab.
  • Es kann selbstständig verwendet werden.
  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegen innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen.

Eine besondere Bedeutung kommt bei diesen Eigenschaften der selbständigen Benutzbarkeit zu. Diese ist bei Bedarf im Einzelfall zu prüfen.

Beispiele für selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter:

  • Bürostuhl
  • Aktenschrank
  • Taschenrechner

Beispiele für nicht selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter:

  • einzelne Computerbildschirme in bestimmten Konstellationen
  • externe Festplatten
  • Komponenten eines größeren Systems

Höchstwerte für geringwertige Wirtschaftsgüter

Die steuerliche Behandlung eines Wirtschaftsguts hängt maßgeblich von dessen Anschaffungskosten ab.

Wirtschaftsgüter bis 250 Euro

  • Anschaffungen mit Kosten von bis zu 250 Euro netto können in der Regel sofort als Betriebsausgabe erfasst werden.
  • Eine Aufnahme in ein besonderes Verzeichnis ist regelmäßig nicht erforderlich, sofern die Angaben bereits aus der Buchführung ersichtlich sind.

Wirtschaftsgüter über 250 Euro bis 800 Euro

  • Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei höchstens 800 Euro netto, kann das Wirtschaftsgut als GWG behandelt und im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden.
  • Diese Sofortabschreibung stellt für viele Unternehmen eine sehr attraktive Variante dar, da die Kosten unmittelbar steuermindernd wirken.

Wirtschaftsgüter über 800 Euro

  • Übersteigen die Anschaffungskosten die Grenze von 800 Euro netto, handelt es sich steuerlich nicht mehr um ein geringwertiges Wirtschaftsgut. 
  • In diesem Fall erfolgt die Abschreibung grundsätzlich über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Steuerliche Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Die steuerliche Abschreibung von GWG ist deutlich einfacher als bei vielen anderen Anlagegütern.

Bemessungsgrundlage

Um den Wert des Gegenstands festzulegen, können sowohl Netto- als auch Bruttobetrag relevant sein:

  • Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen gilt grundsätzlich der Nettobetrag als maßgebliche Bemessungsgrundlage.
  • Unternehmer ohne Vorsteuerabzug müssen dagegen die Bruttokosten einschließlich Umsatzsteuer berücksichtigen.

Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Der häufigste Fall der steuerlichen Berücksichtigung ist die Sofortabschreibung.

  • Dabei werden die Anschaffungskosten vollständig im Jahr des Kaufs als Betriebsausgabe berücksichtigt.
  • Eine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre erfolgt nicht, auch wenn der Gegenstand mehrere Jahre genutzt werden kann.

Beispiel für Sofortabschreibung von GWG

  • Ein Unternehmen kauft einen Bürostuhl für 450 Euro netto.
  • Da die Kosten unterhalb der GWG-Grenze von 800 Euro liegen und der Stuhl selbstständig nutzbar ist, können die gesamten 450 Euro im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden.

Reguläre Abschreibung bei höheren Anschaffungskosten

Überschreiten die Anschaffungskosten die GWG-Grenze, erfolgt die Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

  • Ein Laptop für 1.200 Euro netto kann beispielsweise nicht als GWG behandelt werden.
  • Diese Anschaffung muss nach den geltenden Abschreibungsregelungen über die entsprechende Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
  • Bezüglich der üblichen Nutzungsdauern existieren Listen, ein Steuerberater kann die Abschreibungen entsprechend vornehmen.

Sammelposten als Alternative

Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Sofortabschreibung einen sogenannten Sammelposten bilden.

  • Dabei werden Wirtschaftsgüter innerhalb bestimmter Wertgrenzen in einem gemeinsamen Pool zusammengefasst und über mehrere Jahre pauschal abgeschrieben.
  • Diese Methode kann den Verwaltungsaufwand reduzieren, ist jedoch nicht in jedem Fall steuerlich die günstigste Lösung.
  • Es ist auf diesem Weg möglich, die steuerliche Abschreibung über mehrere Jahre zu verteilen, was unter Umständen sinnvoll sein kann, um die Jahresergebnisse langfristig zu optimieren.

Vorteile von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Die GWG-Regelung bietet Unternehmen mehrere Vorteile:

  • Sofortige steuerliche Entlastung
  • Vereinfachte Buchhaltung
  • Keine langfristige Abschreibungsüberwachung bei Sofortabschreibung
  • Verbesserte Liquidität durch schnellere steuerliche Berücksichtigung
  • Weniger Verwaltungsaufwand im Vergleich zur regulären Abschreibung

Insbesondere bei häufigen Anschaffungen kleinerer Arbeitsmittel kann sich die Nutzung der GWG-Regelung deutlich positiv auf die Steuerplanung auswirken.

Fazit

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bieten durch die Möglichkeit der Sofortabschreibung die Chance, Anschaffungskosten bis zur geltenden Wertgrenze bereits im Jahr des Kaufs steuerlich vollständig als Betriebsausgabe berücksichtigen zu lassen. Das reduziert nicht nur den Verwaltungsaufwand, sondern kann auch die Steuerlast und Liquiditätsbelastung kurzfristig senken. Die Investition in geringwertige Wirtschaftsgüter sollte optimalerweise mit einem Steuerberater abgestimmt werden, um Steuern gezielt zu optimieren.

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